Vereinssatzung

des Förderverein Stadtpfarrkirche Beelitz e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Förderverein Stadtpfarrkirche Beelitz e.V.«

2. Sitz des Vereins ist Beelitz, Poststraße 5.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Erhaltung und Instandsetzung der Stadtpfarrkirche in Beelitz sowie ihrer ortsbildprägenden Umgebung im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes sowie Kunst und Kultur. Zu diesem Zweck entwickelt er mit geeigneten Partnern ein Nutzungskonzept.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht auf dem Gebiet des Denkmalschutzes: Erfassung und Dokumentation der Stadtpfarrkirche Beelitz, Vermittlung von Gutachten über den baulichen Zustand sowie den künstlerischen und kulturhistorischen Wert des Bauwerks.

4. Durch Öffentlichkeitsarbeit das Interesse von Bürgern und Behörden für die Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung der Stadtpfarrkirche Beelitz wecken sowie finanzielle und tätige Hilfe von privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.

5. Die Förderung von Kunst und Kultur werden verwirklicht durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen, Literaturvorlesungen und Vorführungen.

6. Zur Erhaltung der Stadtpfarrkirche Beelitz verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeitbemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und diese unbedingt durch Tat und Wort unterstützt.

2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Anträge auf Beitritt zum Verein ablehnen, wenn diese wesentlichen Vereinsinteressen entgehen stehen.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem, Verein.

4. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es einesBeschlusses der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.

7. Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind bis zum 30.03. eines jedenJahres zu entrichten.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

10. Im Falle der Mitgliedschaft von gemeinnützigen Vereinen und kirchlichen Organisationen wird kein Beitrag erhoben.

 

§ 4

Organe

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Einladungen werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt. (Datum des Poststempels). Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.

3. Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig.

5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung -nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse, -wählt den Vorstand, -beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, -berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, -bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht), -setzt die Höhe von Mitgliedsbeiträgen fest, -beschließt Satzungsänderungen, -beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung, -kann die Auflösung des Vereins beschließen.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vierJahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.

4. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder an Stelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien - St. Nikolai zu Beelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung.

 

 

Beelitz, den 11. Oktober2014